„Der Schaden wird auf den Schultern von Gläubigen und Bürgern abgeladen“. Selbst für juristische Spezialisten ist es aber nicht immer leicht, die Zahlungspflichten zu klären. Eine Einschätzung zu den interessanten Fragen rund um die Erzbistums-Rückstellungen.
Von Professor Clemens Pustejovsky, Rechtsanwalt in Freiburg.
Nach eigenen Aussagen wurden von der Erzdiözese Freiburg über Jahre hinweg für geringfügig Beschäftigte keine oder nur unzureichende Sozialabgaben abgeführt. Rückstellungen sind hierfür in Höhe von wohl 160 Millionen Euro gebildet worden – ein stolzer Betrag.
Betroffen sind nicht die ohnehin zahlreichen, für ein „Vergelt’s Gott“ tätigen Ehrenamtlichen, sondern diejenigen Personen wie Mesner, Gärtner, Kirchenmusiker und Sekretärinnen, die zwar für Ihre Arbeit entlohnt wurden, bei denen aber die gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht umgangen oder zumindest systematisch ignoriert wurden.
In diesem Kontext muss den Verantwortlichen der Kirche zugute gehalten werden, dass die Frage der Sozialversicherungspflicht nicht immer leicht und eindeutig zu klären ist.
Allerdings sind genau hierfür sogenannte Clearingstellen für entsprechende Fragen im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens vorhanden, die Rechtssicherheit bringen. Sich nicht an diese Stellen zu wenden wird hinter vorgehaltener Hand meist mit der Angst begründet, die sprichwörtlichen schlafenden Hunde zu wecken. Was die Begründung der Verantwortlichen der Kirche war, bleibt wohl deren Geheimnis. Für den sich ob dieser Angelegenheit wundernden katholischen Kirchensteuerzahler und andere Interessierte stellen sich einige weitere Fragen:
Für wie lange dürfen Beitragsnachforderungen rückwirkend gestellt werden?
Nach § 25 SGB IV verjähren Ansprüche auf nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Fälligkeit.
Wer haftet für die Beitragsnachforderung?
Grundsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge nach den gesetzlichen Maßstäben auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Nach § 28 g SGB IV ist jedoch geregelt, dass grundsätzlich der Arbeitgeber aufgrund der unterstellten Verletzung seiner Pflichten nur für die letzten 3 Monate die Anteile vom Arbeitnehmer nachfordern kann und im Übrigen alleine für die Beitragszahlung in voller Höhe haftet. Nur bei Verschulden des Arbeitnehmers etwa wegen falscher Angaben hat der Arbeitgeber die Option des rückwirkenden Beitragsabzug in uneingeschränkter Höhe. Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden, so hat der Arbeitgeber in der Regel kein Rückgriffsrecht in Form eines Lohnabzugs gegenüber dem Arbeitnehmer.
Welche Konsequenzen drohen den Verantwortlichen der Kirche? Unterbleibt die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge fahrlässig, schuldhaft oder vorsätzlich, drohen den beim Arbeitgeber verantwortlich Handelnden nach § 266 StGB wegen Untreue strafrechtliche Konsequenzen. Das Gesetz sieht bis zu 5 Jahre Haft vor. Zudem ist vorgesehen, dass Anspruch auf Ersatz schuldhaft verursachter Schäden, wie etwa Säumniszuschläge und zu übernehmende Arbeitnehmeranteile, gegenüber den betreffenden Personen denkbar ist.
Werden Konsequenzen gezogen?
Gerade in Freiburg fällt es schon auf, dass neben dem Theater Freiburg als staatlich getragener Institution mit seinen bereits erfolgten Nachzahlungen und aktuell weiteren Rückstellungen über mehrere Millionen nunmehr mit der Erzdiözese eine weitere Institution das gesetzliche System der Sozialversicherung umgangen oder zumindest ignoriert hat. Laut Medienberichten kooperiert die Kirche in vollem Umfang mit der Rentenversicherung. Was bleibt ihr auch anderes übrig?! Es ist kaum damit zu rechnen, dass die Staatsanwaltschaft in den beiden lokalen Sozialversicherungsfällen gegen Verantwortliche sowohl des Theaters Freiburg als auch der Kirche vorgeht. Und weder die Kirche noch das Theater werden gegen die verantwortlich Handelnden oder besser Nichthandelnden vorgehen. Der Schaden wird stillschweigend auf den Schultern der Gläubigen und Bürger abgeladen.